Allgemeine Geschäftsbedingungen
PHANDET IT-Service · Wanit Phandet · 48720 Rosendahl
Stand: September 2026 · Version 3 · Gültig ab: 01. Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen PHANDET IT-Service, Inhaber Wanit Phandet, (nachfolgend „PHANDET“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) über die Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere:
- Managed IT Services (laufende Betreuung, MSP/CARE-Pakete)
- Projektverträge und Einmalaufträge (Beratung, Konzeption, Implementierung)
- Hardwarelieferung, Beschaffung und Koordination
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (B2B). Die Erbringung von Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB ist ausgeschlossen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, PHANDET stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
1.4 Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag (Leistungsschein, Angebot, Rahmenvertrag) haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Angebote von PHANDET sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Gültigkeitsdauer eines Angebots beträgt 60 Tage ab Angebotsdatum, sofern nicht abweichend angegeben.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung durch PHANDET, durch Unterzeichnung eines Angebots, Leistungsscheins oder Rahmenvertrags durch beide Parteien, oder durch Beginn der Leistungserbringung nach Beauftragung.
2.3 Änderungen und Ergänzungen eines bestehenden Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
§ 3 Leistungsumfang
3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsschein oder Rahmenvertrag (nachfolgend „Einzelvertrag“). Leistungen, die nicht ausdrücklich im Einzelvertrag beschrieben sind, sind nicht Bestandteil des Auftrags.
3.2 PHANDET ist berechtigt, Leistungen durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden verbleibt bei PHANDET.
3.3 PHANDET ist berechtigt, den Leistungsumfang angemessen anzupassen, sofern dies aus technischen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist und dem Kunden zumutbar ist. PHANDET informiert den Kunden hierüber unverzüglich.
3.4 Änderungen des Leistungsumfangs auf Wunsch des Kunden (Change Requests) werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern im Einzelvertrag kein gesondertes Verfahren vereinbart ist. PHANDET erstellt auf Anfrage ein Angebot für den zusätzlichen Aufwand.
3.5 Selbstbelieferungsvorbehalt (Hardware): Soweit PHANDET im Rahmen eines Einzelvertrags Hardware beschafft oder liefert, steht die Lieferung unter dem Vorbehalt der eigenen rechtzeitigen Belieferung durch die Vorlieferanten von PHANDET. Wird PHANDET ohne eigenes Verschulden von seinen Vorlieferanten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig belieferter, ist PHANDET berechtigt, die Lieferung entsprechend zu verschieben oder ganz bzw. teilweise vom betroffenen Teil des Vertrags zurückzutreten. PHANDET informiert den Kunden hierüber unverzüglich und schlägt, soweit möglich, eine gleichwertige Alternative vor. Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Lieferungen werden unverzüglich erstattet.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, PHANDET alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Zugänge und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
4.2 Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der berechtigt ist, Entscheidungen im Rahmen des Vertrags zu treffen und Freigaben zu erteilen.
4.3 Verzögerungen, die auf unzureichende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von PHANDET. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich entsprechend. PHANDET behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, seine Systeme und Daten vor Beginn von Wartungs- oder Änderungsarbeiten durch PHANDET zu sichern, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.
4.5 Bei Managed Services stellt der Kunde die erforderliche Netzwerkinfrastruktur und Zugänge bereit, die für den Betrieb der vereinbarten Tools und Systeme notwendig sind.
4.6 Der Kunde wird angehalten, in branchenüblichem Umfang eigene Versicherungen zu unterhalten, insbesondere eine Betriebsunterbrechungsversicherung, um IT-bedingte Ausfallrisiken abzudecken. Ein Verstoß hiergegen kann bei der Bemessung eines etwaigen Mitverschuldens berücksichtigt werden.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Zahlungsziel: Rechnungen von PHANDET sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.3 Bei Zahlungsverzug ist PHANDET berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.4 Monatliche Pauschalen (Managed Services) werden im Voraus, zum ersten Werktag des jeweiligen Monats, in Rechnung gestellt. Einmalige Leistungen werden mit Rechnungsstellung nach Beauftragung oder nach Meilenstein fällig, wie im Einzelvertrag vereinbart.
5.5 Aufwandsbasierte Leistungen werden monatlich rückwirkend mit Stundennachweis abgerechnet.
5.6 PHANDET ist berechtigt, die vereinbarten Preise einmal jährlich, erstmals nach Ablauf des ersten Vertragsjahres, um bis zu 3 % zu erhöhen. PHANDET informiert den Kunden mindestens 6 Wochen vor Wirksamkeit der Preisanpassung schriftlich. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen, gilt die Preisanpassung als angenommen.
5.7 Bei Hardwarelieferungen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten sowie bei erheblichen, marktbedingten Schwankungen der Beschaffungskosten für Komponenten (insbesondere Speichermedien, Prozessoren, Netzwerktechnik) ist PHANDET berechtigt, den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die tatsächliche Kostenentwicklung anzupassen. Kostensenkungen werden in gleichem Umfang an den Kunden weitergegeben. Übersteigt eine Preiserhöhung 15 % des ursprünglich vereinbarten Preises, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung von dem betroffenen Lieferteil zurücktreten.
5.8 PHANDET behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen Leistungen vorübergehend einzustellen, bis der ausstehende Betrag vollständig beglichen ist. Die Einstellung der Leistungen entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht.
5.9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
6.1 Die Mindestlaufzeit von Managed-Services-Verträgen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
6.2 Managed-Services-Verträge können nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (E-Mail genügt).
6.3 Projektverträge und Einmalaufträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme, sofern kein abweichendes Vertragsende vereinbart ist.
6.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für PHANDET liegt insbesondere vor, wenn:
- der Kunde mit Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug ist und trotz Mahnung nicht zahlt,
- der Kunde wesentliche Vertragspflichten wiederholt verletzt,
- über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird.
6.5 Nach Vertragsende übergibt PHANDET dem Kunden auf Anfrage alle relevanten Dokumentationen und Zugangsdaten innerhalb von 14 Tagen. Die Herausgabe kann von der vollständigen Begleichung offener Forderungen abhängig gemacht werden.
§ 7 Haftung
7.1 PHANDET haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PHANDET nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 In den Fällen von Ziffer 7.2 sowie bei grob fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung von PHANDET je Schadensereignis auf 50.000 € bei Sachschäden und auf 100.000 € bei sonstigen Schäden begrenzt, insgesamt jedoch für alle Schäden innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens das Doppelte dieser Beträge. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit weitergehende Schäden durch die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung von PHANDET gedeckt sind. Erkennt der Kunde ein diese Haftungshöchstsumme übersteigendes, für ihn untypisches Risiko, obliegt es ihm, PHANDET hierüber vorab zu informieren.
7.4 PHANDET haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit außerhalb von Kardinalpflichtverletzungen. Insbesondere übernimmt PHANDET keine Haftung für:
- mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, soweit nicht durch Ziffer 7.1 erfasst,
- Datenverluste, die auf fehlende oder unzureichende Datensicherung durch den Kunden zurückzuführen sind,
- Ausfälle oder Störungen, die durch Systeme, Software oder Infrastruktur Dritter verursacht werden,
- Schäden, die durch unzureichende Mitwirkung des Kunden (§ 4) entstehen.
7.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer von PHANDET.
§ 8 Datenschutz und Datensicherheit
8.1 PHANDET verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Mitarbeiter ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und im Einklang mit der DSGVO sowie dem BDSG.
8.2 Soweit PHANDET im Rahmen der Leistungserbringung als Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, ist ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. PHANDET stellt auf Anfrage einen entsprechenden Vertrag zur Verfügung.
8.3 PHANDET trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zum Schutz der verarbeiteten Daten. Details werden im AVV geregelt.
8.4 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Systemen selbst verantwortlich.
§ 9 Geheimhaltung
9.1 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt werden, nicht an Dritte weiterzugeben und nur zur Erfüllung des Vertrags zu verwenden.
9.2 Als vertraulich gelten insbesondere: technische Konzepte, Preisgestaltung, Kundendaten, Zugangsdaten, Systemkonfigurationen und Geschäftsinformationen.
9.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
- öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass eine Partei dagegen verstoßen hat,
- der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Bekanntgabe bekannt waren,
- von einem berechtigten Dritten ohne Einschränkung mitgeteilt wurden.
9.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt über das Vertragsende hinaus für die Dauer von 3 Jahren.
9.5 PHANDET ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 10 Eigentumsvorbehalt, Rechte und Abtretung
10.1 Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von PHANDET.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Hardware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel und Transportschäden zu untersuchen und diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Lieferung als mängelfrei angenommen, es sei denn, es handelt sich um einen bei der Untersuchung nicht erkennbaren Mangel; dieser ist unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
10.3 Im Rahmen von Projektleistungen erstellte Arbeitsergebnisse (Konzepte, Dokumentationen, Konfigurationen) gehen nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. PHANDET behält das Recht, anonymisierte Erfahrungen für interne Zwecke zu nutzen.
10.4 Standardsoftware und Tools von Drittanbietern, die PHANDET im Rahmen der Leistungserbringung einsetzt, unterliegen den jeweiligen Lizenzbestimmungen der Hersteller.
10.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PHANDET auf Dritte zu übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 11 Höhere Gewalt
11.1 PHANDET ist von der Leistungspflicht befreit, soweit und solange die Leistungserbringung durch höhere Gewalt verhindert wird. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von PHANDET liegen, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Cyberangriffe auf kritische Infrastruktur, Streiks oder behördliche Anordnungen.
11.2 PHANDET informiert den Kunden unverzüglich über das Eintreten und das voraussichtliche Ende der höheren Gewalt.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Gerichtsstand Rosendahl vereinbart. Zuständig ist das Amtsgericht Ahaus bzw. das Landgericht Münster.
12.2 Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
12.3 Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Einzelvertrags bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
12.4 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
12.5 Änderungsvorbehalt: PHANDET behält sich vor, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zu ändern. Der Kunde wird über Änderungen schriftlich informiert. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen.
Teil B — Ergänzende Bedingungen für Handelswaren (Streckengeschäft)
Die nachfolgenden Bedingungen (§ 13–§ 18) gelten zusätzlich zu §§ 1–12, wenn PHANDET im Auftrag des Kunden Hardware oder sonstige Handelswaren bei einem Distributor beschafft und an den Kunden weiterverkauft („Streckengeschäft“). Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Teils B vor.
§ 13 Angebot, Preisbindung und Vertragsschluss
13.1 Angebote von PHANDET für Handelswaren basieren auf dem zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Angebot des Distributors. Die Gültigkeit des Angebots von PHANDET ist auf die Gültigkeitsdauer des zugrunde liegenden Distributorangebots beschränkt, im Zweifel auf 5 Werktage ab Angebotsdatum.
13.2 Ändert sich der Einkaufspreis des Distributors zwischen Angebotserstellung und Bestellbestätigung des Kunden (z. B. durch Marktschwankungen, Wechselkurse oder Herstellerpreisänderungen), ist PHANDET berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen und dem Kunden ein aktualisiertes Angebot vorzulegen. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst mit ausdrücklicher Bestätigung des angepassten Preises durch den Kunden zustande.
13.3 Ein Vertrag über Handelswaren kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot von PHANDET schriftlich annimmt (E-Mail genügt). PHANDET bestätigt den Auftrag durch eine Auftragsbestätigung.
13.4 Mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden platziert PHANDET die entsprechende Bestellung beim Distributor. Ab diesem Zeitpunkt gilt § 14.2 (Stornierung).
§ 14 Bestellung, Lieferzeit und Selbstbelieferungsvorbehalt
14.1 Handelswaren werden als Sonderbestellung individuell für den jeweiligen Kunden beim Distributor beschafft; PHANDET unterhält kein eigenes Lager für Handelswaren.
14.2 Stornierung: Eine Stornierung durch den Kunden ist nach Zugang der Auftragsbestätigung (§ 13.3) grundsätzlich ausgeschlossen, da PHANDET die Bestellung unmittelbar an den Distributor weitergibt und hierdurch selbst gebunden ist. Akzeptiert der Distributor ausnahmsweise eine Stornierung, gibt PHANDET dies an den Kunden weiter. Sämtliche hierbei anfallenden Storno-, Rückabwicklungs- oder Wiedereinlagerungskosten des Distributors trägt der Kunde in voller Höhe.
14.3 Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben auf Basis der vom Distributor genannten Lieferzeit, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde.
14.4 Selbstbelieferungsvorbehalt: Wird PHANDET vom Distributor ohne eigenes Verschulden nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beliefert, ist PHANDET berechtigt, die Lieferung entsprechend zu verschieben oder ganz bzw. teilweise vom Vertrag zurückzutreten. PHANDET informiert den Kunden hierüber unverzüglich; bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Lieferungen werden unverzüglich erstattet.
§ 15 Versand und Gefahrübergang
15.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich im Streckengeschäft: Der Distributor versendet die Handelswaren im Auftrag von PHANDET direkt an die vom Kunden benannte Lieferadresse.
15.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an die Versandperson auf den Kunden über, spätestens jedoch mit Eintreffen an der vereinbarten Lieferadresse.
15.3 Versandkosten werden gesondert ausgewiesen und trägt der Kunde, sofern im Angebot nicht anders vereinbart.
§ 16 Untersuchungs-, Rüge- und Rückgabepflichten
16.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Handelswaren unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel und Transportschäden zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Lieferung als mängelfrei angenommen, es sei denn, es handelt sich um einen bei der Untersuchung nicht erkennbaren Mangel; dieser ist unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
16.2 Da Handelswaren individuell für den jeweiligen Kunden beim Distributor beschafft werden und nicht aus einem Lagerbestand von PHANDET stammen, ist eine Rückgabe oder ein Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
16.3 Eine freiwillige Rücknahme durch PHANDET (Kulanz) ist nur möglich, soweit der Distributor eine entsprechende Rücknahme akzeptiert. In diesem Fall werden dem Kunden die hierdurch entstehenden Kosten (u. a. Rückversand, Wiedereinlagerungspauschale des Distributors, Bearbeitungspauschale) in Rechnung gestellt; diese betragen bei einem Warenwert unter 100 € netto mindestens 25 €. Voraussetzung für eine Kulanzrücknahme ist der unbeschädigte Originalzustand der Ware in der Originalverpackung sowie die Vorlage der Rechnung.
16.4 Von einer Rücknahme generell ausgeschlossen sind individuell konfigurierte Systeme, Sonderanfertigungen, freigeschaltete Softwarelizenzen sowie Waren, deren Versiegelung aus Hygiene- oder Sicherheitsgründen entfernt wurde.
§ 17 Gewährleistung bei Handelswaren
17.1 Für Sachmängel an Handelswaren gilt die gesetzliche Mängelhaftung. PHANDET erbringt die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; PHANDET ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht der Unterstützung des Distributors bzw. Herstellers zu bedienen.
17.2 Soweit dem Kunden gegen den Hersteller oder Distributor eigene Garantie- oder Gewährleistungsansprüche zustehen, tritt PHANDET diese Ansprüche auf Verlangen an den Kunden ab bzw. unterstützt den Kunden bei deren Durchsetzung. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber PHANDET bleiben hiervon unberührt.
17.3 § 7 (Haftung) dieser AGB gilt entsprechend.
§ 18 Zahlungsbedingungen für Handelswaren
18.1 Rechnungen für Handelswaren sind, wie in § 5.2 geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
18.2 § 5.3 (Verzugszinsen) und § 5.8 (Leistungseinstellung bei Zahlungsverzug) gelten entsprechend. Bei Zahlungsverzug ist PHANDET zudem berechtigt, künftige Bestellungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
18.3 Der Eigentumsvorbehalt gemäß § 10.1 gilt für Handelswaren entsprechend.
Hinweis: Diese AGB wurden für den ausschließlichen B2B-Einsatz erstellt. Teil A (§ 1–§ 12) regelt Managed Services, Projektverträge und Hardware als Teil einer Dienstleistung; Teil B (§ 13–§ 18) ergänzt dies um den reinen Weiterverkauf von Handelswaren im Streckengeschäft mit einem Distributor.